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Am 31. Juli endet die Abgabefrist für Steuererklärungen – wann gilt dies?

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Spätestens bis zum 31. Juli muss eine Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen, es gibt natürlich Ausnahmen. Vorab wichtig: wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Erklärung betraut, hat etwas mehr Zeit, die Abgabefrist verlängert sich dann auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Grundsätzlich gelten diese Fristen nicht automatisch für jeden Bürger, sondern nur für grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Personen.

Welche Abgabefristen für Ihre Steuererklärungen  gelten und weitere Informationen zum kommenden Abgabetermin finden Sie nachfolgend.

Als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer muss man in der Regel keine Abgabefrist für eine Steuererklärungen beachten. Da der Arbeitgeber mit der monatlichen Gehaltsabrechnung die Lohnsteuer abführt, sind die steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt erst einmal erfüllt. Kommen jedoch weitere Voraussetzungen hinzu, sollten man sich den 31. Juli vormerken.

Zu den Sachverhalten, die für Arbeitnehmer zu einer Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt führen könnten, gehören beispielsweise die folgenden Punkte:

  • Man geht einer Nebentätigkeit nach und erzielt damit einen Gewinn von über 410 Euro.
  • Man hat Lohnersatzleistungen bezogen- wie z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld – von mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr.
  • Auf der Lohnsteuerkarte sind steuerliche Freibeträge – z. B. der Behindertenpauschbetrag – eingetragen.

Dies sind einige Beispiele die zur Erklärungspflicht führen können, die Aufzählen oben ist nicht abschließend. Von der Steuererklärungspflicht ist man auch betroffen, wenn man als Vermieter einer Immobilie Einkünfte von mehr als 410 Euro erwirtschaftet oder mit mit Renteneinkünften über dem Grundfreibetrag liegt.

Darüber hinaus sollte man sich den 31. Juli vormerken, wenn man als Freiberufler oder als Gewerbetreibender selbstständig tätig ist. Erzielt man aus der betrieblichen Tätigkeit einen Gewinn von mehr als 410 Euro im Jahr, ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Das Finanzamt setzt  eine Frist – was ist jetzt zu beachten?

§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO bestimmt, dass eine Abgabefrist für die Steuererklärungen auch dann besteht, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn man generell zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet ist und die allgemeine Abgabefrist schon öfter versäumt hat.

Bekommen man vom Finanzamt die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, erhält man in der Regel dazu auch einen Termin. Dieser Termin hebt den allgemeinen Termin, das heißt den 31. Juli eines Jahres – auf. Für die Abgabefrist der Steuererklärungen gilt dann das in dem Bescheid genannte Datum.

Die Abgabefrist für Ihre Steuererklärungen bezieht sich übrigens nicht nur auf die Einkommensteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung im Falle einer GmbH. Ist man umsatzsteuerpflichtig oder hat man ein Gewerbe angemeldet, muss auch die Umsatzsteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung pünktlich beim Finanzamt vorgelegt werden.

Missachtet man die Abgabefrist für die Steuererklärungen, kann das Finanzamt Sanktionen verhängen. Neben einem Verspätungszuschlag stattet § 162 AO das Finanzamt mit dem Recht aus, die Besteuerungsgrundlagen auch zu schätzen, die beispielsweise auf Basis der Angaben des Vorjahres – zu schätzen.

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